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Gerich­te bestä­ti­gen feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung!

Der Wider­spruch gegen Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge ist auf­grund des his­to­risch nied­ri­gen Zins­ni­veaus und der damit zusam­men­hän­gen­den unsi­che­ren Ent­wick­lung von Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen für betrof­fe­ne Ver­si­che­rungs­neh­mer ein bedeu­ten­des The­ma. Dies vor allem des­halb, da die Wert­ent­wick­lun­gen der Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge deut­lich hin­ter den pro­gnos­ti­zier­ten Wer­ten zurück­blei­ben“, so Rechts­an­walt und Fach­an­walt Dr. Ste­phan Gre­ger.

Von die­ser wirt­schaft­lich unsi­che­ren Lage beson­ders betrof­fen sind eng­li­sche Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten, da vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer noch zusätz­lich durch den BREXIT ver­un­si­chert sind. Vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer stre­ben des­halb die Rück­ab­wick­lung der Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge an“, so Rechts­an­walt Dr. Gre­ger wei­ter.

Die Kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen berät und ver­tritt in die­sem Zusam­men­hang eine Viel­zahl von Ver­si­che­rungs­neh­mern der Liber­ty Euro­pe und hat bereits Kla­ge­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. „Ver­schie­de­ne Gerich­te, so das Land­ge­richt Sta­de, das Land­ge­richt Olden­burg und das Land­ge­richt Koblenz, haben sich mit Hin­weis­be­schlüs­sen in von der Kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen geführ­ten Ver­fah­ren unse­rer recht­li­chen Argu­men­ta­ti­on ange­schlos­sen und die Feh­ler­haf­tig­keit der Wider­spruchs­be­leh­rung bestä­tigt“, so Rechts­an­walt Dr. Gre­ger. 

Betrof­fe­nen Ver­si­che­rungs­neh­mern ist drin­gend anzu­ra­ten, die ent­spre­chen­den Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge durch einen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt über­prü­fen zu las­sen, da der Wider­spruch für einen Ver­si­che­rungs­neh­mer die Mög­lich­keit eröff­net, einen erheb­li­chen Mehr­erlös zu erhal­ten“, so Rechts­an­walt und Fach­an­walt Dr. Ste­phan Gre­ger.

Wertentwicklung enttäuschend

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Unzufrieden mit Entwicklung Ihrer Lebensversicherung?

Raus mit Plus!“ – Jetzt Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen!

Lebens­ver­si­che­run­gen gal­ten vie­le Jah­re lang als unver­zicht­ba­rer Bestand­teil der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge. In Deutsch­land exis­tie­ren des­halb etwa 90 Mio. (!) Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge. Doch das his­to­risch nied­ri­ge Zins­ni­veau macht es vie­len Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten zuneh­mend schwe­rer, ihre bei Ver­trags­ab­schluss abge­ge­be­nen Zins­ver­spre­chen zu erfül­len. Die bei Ver­trags­en­de aus­zu­zah­len­den Sum­men redu­zie­ren sich des­halb von Jahr zu Jahr.


Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten dür­fen Bewer­tungs­re­ser­ven wohl kür­zen

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich die­se Woche mit dem The­ma der Ren­di­te­kür­zun­gen beschäf­tigt (Az. IV ZR 201/17). Im Kern geht es in dem Ver­fah­ren um die Fra­ge, wel­che Beträ­ge den Ver­si­che­rungs­neh­mern am Ende der Ver­trags­lauf­zeit aus den soge­nann­ten „Bewer­tungs­re­ser­ven“ zuste­hen. Die für das Ver­fah­ren zuste­hen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof haben bereits in der münd­li­chen Ver­hand­lung ange­kün­digt, dass die von Ver­brau­cher­schüt­zern kri­ti­sier­te Kür­zung der Bewer­tungs­re­ser­ven wohl recht­mä­ßig ist. Die Spa­rer müs­sen des­halb wohl wei­ter­hin mit erheb­li­chen Ein­schnit­ten rech­nen. Das Urteil des BGH wird für 27. Juni 2018 erwar­tet.


Vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer zie­hen vor­zei­ti­ge Ver­trags­kün­di­gung in Betracht

Für Ver­si­che­rungs­neh­mer, die das Ende der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit nicht abwar­ten wol­len, stel­len Kün­di­gung und/oder Wider­ruf mög­li­che Hand­lungs­op­tio­nen dar. Auch wenn bei einer Kün­di­gung der zur Aus­zah­lung kom­men­de Rück­kaufs­wert bedingt durch die Ver­rech­nung mit Kos­ten und Gebüh­ren erfah­rungs­ge­mäß gerin­ger aus­fal­len wird als die bereits ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge, kann die Kün­di­gung, ins­be­son­de­re bei Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten, deren wirt­schaft­li­che Zukunft unsi­cher ist, als ers­ter wich­ti­ger Schritt sinn­voll und emp­feh­lens­wert sein.


„Raus mit Plus“ durch Wider­ruf!

Par­al­lel dazu kann dann der Anspruch auf Aus­zah­lung der Dif­fe­renz zwi­schen den ein­ge­zahl­ten Bei­trä­gen und dem aus­ge­zahl­ten Rück­kaufs­wert durch die Erklä­rung des Wider­rufs durch­ge­setzt wer­den. Bei erfolg­rei­chem Ver­trags­wi­der­ruf müs­sen die Lebens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men grund­sätz­lich den Gesamt­be­trag aller bereits geleis­te­ten Ein­zah­lun­gen zurück­er­stat­ten – ohne Abzug von Kos­ten und Gebüh­ren. Ledig­lich die Kos­ten für den über­nom­me­nen Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der bis­he­ri­gen Lauf­zeit dür­fen von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ein­be­hal­ten wer­den. Im Gegen­zug haben die Lebens­ver­si­che­run­gen den ein­ge­zahl­ten Betrag aber auch für die gesam­te Lauf­zeit mit durch­schnitt­lich fünf Pro­zent über dem jewei­li­gen für das Jahr gel­ten­den Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Die­se Ver­zin­sung ist in der Regel sogar höher als der ver­trag­lich garan­tier­te Min­dest­zins.


Wider­rufs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen!

Die ver­brau­cher­freund­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und EuGH haben den Ver­si­che­rungs­neh­mern ein „ewi­ges Wider­rufs­recht“ zuge­spro­chen. Dies bedeu­tet kon­kret: Ist die in den Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen ent­hal­te­ne Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft, hat die Wider­rufs­frist nie zu lau­fen begon­nen, so dass die betref­fen­den Ver­trä­ge noch heu­te wider­ru­fen und damit rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen.


Ers­te Anlauf­stel­le: www.lv-ausstieg.de

Um abzu­klä­ren, ob auch Ihr kon­kre­ter Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag durch Erklä­rung des Wider­rufs rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kann und ob damit auch Sie von der ver­brau­cher­freund­li­chen Recht­spre­chung pro­fi­tie­ren kön­nen, bie­tet die Inter­net­sei­te www.lv-ausstieg.de eine ers­te kos­ten­freie und unver­bind­li­che Anlauf­stel­le. Erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te über­prü­fen, ob und gege­be­nen­falls wie Sie sich von Ihrer Lebens­ver­si­che­rung lösen kön­nen und zei­gen Ihnen in einer anschlie­ßen­den Bera­tung auf, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gege­ben sind.

www.lv-ausstieg.de – ein Ser­vice der Kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen

Aktuelles BGH-Urteil:

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Aktuelles BGH-Urteil

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Kür­zungs­mög­lich­keit

 

Zahl­rei­che Ver­si­che­rungs­neh­mer erhal­ten aus ihrem Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag weni­ger aus­be­zahlt als bei Ver­trags­ab­schluss vor­aus­ge­sagt. Die gesetz­li­che Grund­la­ge für die­se Kür­zun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof in einer aktu­el­len Ent­schei­dung vom 27. Juni 2018 (Az. IV ZR 201/17) für recht­mä­ßig erklärt und damit die Geset­zes­än­de­rung aus dem Jahr 2014, die den Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten eine neue Berech­nung erlaubt, gebil­ligt. Nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs sind die­se Kür­zun­gen ver­fas­sungs­ge­mäß und nicht zu bean­stan­den, weil das nied­ri­ge Zins­ni­veau die Bran­che belas­tet. Ver­si­che­rer müs­sen in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten ihre Kun­den nicht mehr so üppig wie frü­her an ihren Kurs­ge­win­nen aus fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren betei­li­gen. Kür­zun­gen in Höhe von meh­re­ren tau­send Euro kön­nen die finan­zi­el­le Fol­ge sein.

 

Kün­di­gung und Wider­ruf als Aus­stiegs­mög­lich­keit

 

Die Fach­an­walts­kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen rät Ver­si­che­rungs­neh­mern, ihre Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zu kün­di­gen und gleich­zei­tig den „Wider­rufs­jo­ker“ zu nut­zen bevor sich die finan­zi­el­le Lage der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten noch wei­ter ver­schlech­tert. Laut einem aktu­el­len Bericht an den Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges dro­hen bereits 34 Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten finan­zi­el­le Pro­ble­me. Wei­te­re Details dazu hier.

 

lv-ausstieg.de hilft

 

Um abzu­klä­ren, ob auch Ihr kon­kre­ter Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag durch Erklä­rung des Wider­rufs rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kann und ob damit auch Sie von der ver­brau­cher­freund­li­chen Recht­spre­chung pro­fi­tie­ren kön­nen, bie­ten wir eine ers­te kos­ten­freie und unver­bind­li­che Anlauf­stel­le. Erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te über­prü­fen, ob und gege­be­nen­falls wie Sie sich von Ihrer Lebens­ver­si­che­rung lösen kön­nen und zei­gen Ihnen in einer anschlie­ßen­den Bera­tung auf, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gege­ben sind.

 

Für eine schnel­le und kos­ten­freie Kon­takt­auf­nah­me nut­zen Sie bit­te den fol­gen­den Link:

https://lebensversicherung-ausstieg.de/jetzt-pruefen-lassen/

Finanzprobleme bei deutschen Lebensversicherern

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Erheblicher Mehrerlös bei Standard Life Verträgen

Der aktu­el­le Bericht an den Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges vom Juni 2018 zur “Eva­lu­ie­rung des Lebens­ver­si­che­rungs­re­form” erregt Auf­merk­sam­keit: Dem­zu­fol­ge könn­ten 34 von der­zeit 87 deut­schen Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten mit­tel- bis lang­fris­tig in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten, falls die aktu­el­le Nied­rig­zins­pha­se an den Kapi­tal­märk­ten wei­ter­hin anhal­ten soll­te und das Geschäfts­mo­dell der Lebens­ver­si­che­rung damit wei­ter gefähr­den wür­de. Die­se 34 Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten ste­hen der­zeit unter einer inten­si­vier­ten Auf­sicht der BaFin (Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht) und müs­sen ihr halb­jäh­rig einen Sach­stands­be­richt zur wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung vor­le­gen. Soll­ten die Ver­si­che­rer über einen bestimm­ten Zeit­raum unter die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Eigen­ka­pi­tal­quo­te fal­len, könn­te im schlimms­ten Fall die Abwick­lung dro­hen. Wel­che Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten von der inten­si­vier­ten Auf­sicht kon­kret betrof­fen sind, wird unter Ver­schluss gehal­ten.

 

Ver­ant­wort­lich für die Pro­ble­me sind dem Bericht zufol­ge nicht nur die anhal­ten­de Nied­rig­zins­pha­se, son­dern auch die hohen Ver­wal­tungs­kos­ten der Gesell­schaf­ten. So haben die Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten im Jahr 2017 rund 4,7 Mrd. EUR betra­gen. “Trotz ers­ter Erfol­ge bei der Sen­kung der Abschluss- und Vetriebs­kos­ten sind wei­te­re Anstren­gun­gen der Lebens­ver­si­che­rer erfor­der­lich, die Kos­ten zu sen­ken”, so der Bericht.

 

 

CLERICAL MEDICAL gibt Widerspruch statt!

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- Bis zu 50% Mehr­erlös
- Auch bereits been­de­te und gekün­dig­te Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge sind angreif­bar
- Schnel­le und unkom­pli­zier­te außer­ge­richt­li­che Abwick­lung
- Abwick­lung auch für öster­rei­chi­sche Man­dan­ten in Deutsch­land über unse­re Kanz­lei
- Erst­prü­fung ist kos­ten­frei

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Dr. Ste­phan Gre­ger erklärt hier­zu:

„Bereits mehr­fach hat die Cle­ri­cal Medi­cal dem Wider­spruch eines von unse­rer Kanz­lei ver­tre­te­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer voll­um­fäng­lich statt­ge­ge­ben. In einem aktu­ell von unse­rer Kanz­lei ver­tre­te­nen Fall hat die Cle­ri­cal Medi­cal nun­mehr sogar dem Wider­spruch gegen einen bereits im Jahr 2009 gekün­dig­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag voll­um­fäng­lich ent­spro­chen. 

Auf­grund der feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung ist die Cle­ri­cal Medi­cal als Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ver­pflich­tet, an den Ver­si­che­rungs­neh­mer sämt­li­che ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge nebst Nut­zungs­er­satz aus­zu­be­zah­len. In dem von der Kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen aktu­ell ver­tre­te­nen Fall wur­de dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bereits ein Rück­kaufs­wert in Höhe von € 73.148,76 aus­ge­zahlt. Die nun­mehr erfolg­te wei­te­re Aus­zah­lung in Höhe von € 21.227,00 bedeu­tet für unse­ren Man­dan­ten einen Mehr­erlös von 29%.

Ich emp­feh­le allen Ver­si­che­rungs­kun­den, die noch lau­fen­de Ver­trä­ge bei der Cle­ri­cal Medi­cal oder auch einer ande­ren bri­ti­schen Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft haben, ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund des BREXIT über eine sofor­ti­ge Been­di­gung ihrer Ver­trä­ge nach­zu­den­ken und ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten im Hin­blick auf die Optmie­rung der Aus­zah­lungs­sum­me durch eine spe­zia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei über­prü­fen zu las­sen. Ich hal­te die juris­ti­sche und wirt­schaft­li­che Zukunft die­ser Ver­trä­ge für sehr unsi­cher. Ver­si­che­rungs­kun­den soll­ten den “Wider­rufs­jo­ker” zur Opti­mie­rung ihrer Aus­zah­lungs­sum­me nut­zen.

Zur Über­prü­fung Ihrer indi­vu­el­len Mög­lich­kei­ten sen­den Sie bit­te eine Email an:

info@lebensversicherung-ausstieg.de

oder nut­zen Sie unser Kon­takt­for­mu­lar:

http://www.lebensversicherung-ausstieg.de/jetzt-pruefen-lassen