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Wertentwicklung enttäuschend

10. May 2024

Wertentwicklung enttäuschend

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Unzufrieden mit Entwicklung Ihrer Lebensversicherung?

Raus mit Plus!“ – Jetzt Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen!

Lebens­ver­si­che­run­gen gal­ten vie­le Jah­re lang als unver­zicht­ba­rer Bestand­teil der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge. In Deutsch­land exis­tie­ren des­halb etwa 90 Mio. (!) Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge. Doch das his­to­risch nied­ri­ge Zins­ni­veau macht es vie­len Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten zuneh­mend schwe­rer, ihre bei Ver­trags­ab­schluss abge­ge­be­nen Zins­ver­spre­chen zu erfül­len. Die bei Ver­trags­en­de aus­zu­zah­len­den Sum­men redu­zie­ren sich des­halb von Jahr zu Jahr.


Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten dür­fen Bewer­tungs­re­ser­ven wohl kür­zen

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich die­se Woche mit dem The­ma der Ren­di­te­kür­zun­gen beschäf­tigt (Az. IV ZR 201/17). Im Kern geht es in dem Ver­fah­ren um die Fra­ge, wel­che Beträ­ge den Ver­si­che­rungs­neh­mern am Ende der Ver­trags­lauf­zeit aus den soge­nann­ten „Bewer­tungs­re­ser­ven“ zuste­hen. Die für das Ver­fah­ren zuste­hen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof haben bereits in der münd­li­chen Ver­hand­lung ange­kün­digt, dass die von Ver­brau­cher­schüt­zern kri­ti­sier­te Kür­zung der Bewer­tungs­re­ser­ven wohl recht­mä­ßig ist. Die Spa­rer müs­sen des­halb wohl wei­ter­hin mit erheb­li­chen Ein­schnit­ten rech­nen. Das Urteil des BGH wird für 27. Juni 2018 erwar­tet.


Vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer zie­hen vor­zei­ti­ge Ver­trags­kün­di­gung in Betracht

Für Ver­si­che­rungs­neh­mer, die das Ende der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit nicht abwar­ten wol­len, stel­len Kün­di­gung und/oder Wider­ruf mög­li­che Hand­lungs­op­tio­nen dar. Auch wenn bei einer Kün­di­gung der zur Aus­zah­lung kom­men­de Rück­kaufs­wert bedingt durch die Ver­rech­nung mit Kos­ten und Gebüh­ren erfah­rungs­ge­mäß gerin­ger aus­fal­len wird als die bereits ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge, kann die Kün­di­gung, ins­be­son­de­re bei Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten, deren wirt­schaft­li­che Zukunft unsi­cher ist, als ers­ter wich­ti­ger Schritt sinn­voll und emp­feh­lens­wert sein.


„Raus mit Plus“ durch Wider­ruf!

Par­al­lel dazu kann dann der Anspruch auf Aus­zah­lung der Dif­fe­renz zwi­schen den ein­ge­zahl­ten Bei­trä­gen und dem aus­ge­zahl­ten Rück­kaufs­wert durch die Erklä­rung des Wider­rufs durch­ge­setzt wer­den. Bei erfolg­rei­chem Ver­trags­wi­der­ruf müs­sen die Lebens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men grund­sätz­lich den Gesamt­be­trag aller bereits geleis­te­ten Ein­zah­lun­gen zurück­er­stat­ten – ohne Abzug von Kos­ten und Gebüh­ren. Ledig­lich die Kos­ten für den über­nom­me­nen Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der bis­he­ri­gen Lauf­zeit dür­fen von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ein­be­hal­ten wer­den. Im Gegen­zug haben die Lebens­ver­si­che­run­gen den ein­ge­zahl­ten Betrag aber auch für die gesam­te Lauf­zeit mit durch­schnitt­lich fünf Pro­zent über dem jewei­li­gen für das Jahr gel­ten­den Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Die­se Ver­zin­sung ist in der Regel sogar höher als der ver­trag­lich garan­tier­te Min­dest­zins.


Wider­rufs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen!

Die ver­brau­cher­freund­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und EuGH haben den Ver­si­che­rungs­neh­mern ein „ewi­ges Wider­rufs­recht“ zuge­spro­chen. Dies bedeu­tet kon­kret: Ist die in den Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen ent­hal­te­ne Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft, hat die Wider­rufs­frist nie zu lau­fen begon­nen, so dass die betref­fen­den Ver­trä­ge noch heu­te wider­ru­fen und damit rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen.


Ers­te Anlauf­stel­le: www.lv-ausstieg.de

Um abzu­klä­ren, ob auch Ihr kon­kre­ter Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag durch Erklä­rung des Wider­rufs rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kann und ob damit auch Sie von der ver­brau­cher­freund­li­chen Recht­spre­chung pro­fi­tie­ren kön­nen, bie­tet die Inter­net­sei­te www.lv-ausstieg.de eine ers­te kos­ten­freie und unver­bind­li­che Anlauf­stel­le. Erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te über­prü­fen, ob und gege­be­nen­falls wie Sie sich von Ihrer Lebens­ver­si­che­rung lösen kön­nen und zei­gen Ihnen in einer anschlie­ßen­den Bera­tung auf, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gege­ben sind.

www.lv-ausstieg.de – ein Ser­vice der Kanz­lei Dr. Gre­ger & Col­le­gen